Auch bestreitet sie zu Recht nicht, ihren Firmenwagen auf den Besucherplätzen parkiert zu haben (vgl. dazu die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2025). Soweit sie vorbringt, der in der angefochtenen Verfügung abgebildete Sachverhalt habe nichts mit ihrer Anzeige zu tun und dieser sei gar nicht nachgegangen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der von ihr gegenüber der Kantonspolizei Bern geschilderte Sachverhalt (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 2. September 2025) in der angefochtenen Verfügung vollständig wiedergegeben wird.