Mit anderen Worten fällt damit auch ein direkt vorsätzliches Behaupten «wider besseres Wissen» ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde denn auch nicht aus, dass bzw. inwiefern die Behauptungen, sie nutze die Parkplätze der Liegenschaft unrechtmässig, ihre strafrechtlich geschützte Ehre betreffen würden. Auch bestreitet sie zu Recht nicht, ihren Firmenwagen auf den Besucherplätzen parkiert zu haben (vgl. dazu die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2025).