Dass die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung nicht vollumfänglich korrekt wiedergibt, schadet nicht, da sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens in erster Linie damit begründet, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels ehrverletzender Äusserung nicht gegeben ist. Kommt hinzu, dass sie zutreffend festhält, dass es angesichts des aktenkundigen Bildmaterials naheliegend erscheine, dass die erstatteten Meldungen der Wahrheit entsprechen. Mit anderen Worten fällt damit auch ein direkt vorsätzliches Behaupten «wider besseres Wissen» ausser Betracht.