5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung nicht vollumfänglich korrekt wiedergibt, schadet nicht, da sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens in erster Linie damit begründet, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels ehrverletzender Äusserung nicht gegeben ist.