Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden, handelt es sich doch bei den Behauptungen, die Privatklägerin nutze die Parkplätze der Liegenschaft unrechtmässig, nicht um eine Äusserung, welche ihr geradezu ein[en] «Mangel an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit» vorwirft oder die «geeignet wäre, sie als Mensch geradezu verächtlich zu machen bzw. ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Auch dass ihr Chef nun das Gefühl habe, sie könne nicht parkieren, betrifft nicht die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerin.