5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung gegen A.________ wie folgt: Im vorliegenden Fall ist durch mehrere Fotografien sowie ein «Google StreetView»-Bild erwiesen, dass die Privatklägerin mehrmals ihr Firmenfahrzeug auf den Besucherparkplätzen abstellte und ihr Privatfahrzeug mindestens ein Mal auf dem Waschplatz abstellte. Daher liegt nahe, dass die seitens mehrerer Liegenschaftsbewohner bei der Verwaltung erstatteten Meldungen der Wahrheit entsprechen.