2024, Rz. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz.