Eine Melderin stellte der Verwaltung überdies drei Fotos zu, die das Firmenfahrzeug auf den Besucherparkplätzen zeigen. Weitere Abklärungen ergaben, dass das «Firmenfahrzeug» auch auf einem «Google StreetView»-Bild auf dem Besucherparkplatz zu sehen ist. Folglich sei erwiesen, dass das Firmenfahrzeug mindestens vier Mal auf einem der Besucherparkplätze parkiert gewesen sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht»,