1. 1.1 Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren (O 25 10840) gegen A.________ wegen Verleumdung nicht an die Hand. Mit persönlicher Eingabe vom 25. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens.