Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 466 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. September 2025 (O 25 10840) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren (O 25 10840) gegen A.________ wegen Verleumdung nicht an die Hand. Mit persönlicher Eingabe vom 25. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und verlangte sinngemäss die Durchführung eines Straf- verfahrens. Mit Verfügung vom 30. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam sie am 8. Okto- ber 2025 nach. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe form- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Am 26.07.2025 begab sich B.________ (Privatklägerin) persönlich an den Schalter der Polizeiwache Thun und erklärte, Anzeige wegen Verleumdung erstatten zu wollen. Anlässlich der nachfolgenden Ein- vernahme schilderte sie, dass ihr Chef von der «C.________» einen Brief erhalten habe. Darin sei geschrieben worden, dass das von ihr benutzte Firmenfahrzeug immer wieder falsch parkiert werde. Dieser Vorwurf betreffe auch ihr privates Fahrzeug und sei unwahr, weswegen jemand Unwahrheiten über das Parkieren der beiden Autos verbreite. Ihr Chef habe nun das Gefühl, dass sie nicht parkieren könne. Die polizeilichen Abklärungen bei der «C.________» ergaben, dass diese von mindestens drei Parteien Meldungen erhielt, wonach die Fahrzeuge mehrmals auf dem Besucher - oder dem Hauswart- parkplatz oder aber dem Waschplatz abgestellt worden seien. Eine Melderin stellte der Verwaltung überdies drei Fotos zu, die das Firmenfahrzeug auf den Besucherparkplätzen zeigen. Weitere Abklärun- gen ergaben, dass das «Firmenfahrzeug» auch auf einem «Google StreetView»-Bild auf dem Besu- cherparkplatz zu sehen ist. Folglich sei erwiesen, dass das Firmenfahrzeug mindestens vier Mal auf einem der Besucherparkplätze parkiert gewesen sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», 2 d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder- nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei ei- nem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche An- schuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. In objektiver Hin- sicht entspricht das Delikt grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS: in Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Rz. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Ok- tober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzen- den Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 3 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» erfolgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachen- behauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ver- leumdung gegen A.________ wie folgt: Im vorliegenden Fall ist durch mehrere Fotografien sowie ein «Google StreetView»-Bild erwiesen, dass die Privatklägerin mehrmals ihr Firmenfahrzeug auf den Besucherparkplätzen abstellte und ihr Privat- fahrzeug mindestens ein Mal auf dem Waschplatz abstellte. Daher liegt nahe, dass die seitens mehrerer Liegenschaftsbewohner bei der Verwaltung erstatteten Meldungen der Wahrheit entsprechen. Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden, handelt es sich doch bei den Behauptungen, die Pri- vatklägerin nutze die Parkplätze der Liegenschaft unrechtmässig, nicht um eine Äusserung, welche ihr geradezu ein[en] «Mangel an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit» vorwirft oder die «geeignet wäre, sie als Mensch geradezu verächtlich zu machen bzw. ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Auch dass ihr Chef nun das Gefühl habe, sie könne nicht parkieren, betrifft nicht die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerin. Folglich haben die unbekannten Mel- der den objektiven Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht anhand genommen wird. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfah- ren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung nicht vollumfänglich korrekt wiedergibt, schadet nicht, da sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens in erster Linie damit begründet, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels ehr- verletzender Äusserung nicht gegeben ist. Kommt hinzu, dass sie zutreffend festhält, dass es angesichts des aktenkundigen Bildmaterials naheliegend erscheine, dass die erstatteten Meldungen der Wahrheit entsprechen. Mit anderen Worten fällt damit auch ein direkt vorsätzliches Behaupten «wider besseres Wissen» ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde denn auch nicht aus, dass bzw. inwiefern die Behauptungen, sie nutze die Parkplätze der Liegenschaft unrechtmäs- sig, ihre strafrechtlich geschützte Ehre betreffen würden. Auch bestreitet sie zu Recht nicht, ihren Firmenwagen auf den Besucherplätzen parkiert zu haben (vgl. dazu die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2025). Soweit sie vorbringt, der in der angefochtenen Verfügung abgebildete Sachverhalt habe nichts mit ihrer Anzeige zu tun und dieser sei gar nicht nachgegangen worden, ist ihr ent- gegenzuhalten, dass der von ihr gegenüber der Kantonspolizei Bern geschilderte Sachverhalt (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 2. September 2025) in der ange- fochtenen Verfügung vollständig wiedergegeben wird. Wenn die Beschwerdeführe- rin schliesslich sinngemäss darum ersucht, ein Strafverfahren zu eröffnen und ihr Gelegenheit zu geben klarzustellen, worum es in der Anzeige gehe, ist festzustellen, 4 dass sie den Gegenstand der Anzeige auch in der Beschwerde nicht näher um- schrieben hat. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach offensichtlich als unbegründet und ist abzu- weisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnom- men. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6