9. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).