Mit Blick auf den noch bevorstehenden Abschluss der Untersuchung inkl. dem Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO und die Anklageerhebung erweist sich die angeordnete Haftdauer ohne Weiteres als angemessen. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.