9 des Strafmasses noch keine Überhaft. So wird die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Raufhandel wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.