Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich