Die Ernsthaftigkeit des vom Beschuldigten geltend gemachten Asylverfahrens in der Schweiz ist angesichts der in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Erklärung, in I.________ einen Diebstahl begangen zu haben, deutlich in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte verfügt hier weder über einen etablierten Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle oder vertiefte soziale Bindungen. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB.