1 des Haftantrags) und aus den eingereichten Videosequenzen ersichtlich sind. Schliesslich muss der Verteidigung bewusst gewesen sein, dass dem Beschwerdeführer (auch) eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, hatte sie sich in der vorinstanzlichen Stellungnahme doch dazu geäussert. 6.4 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist demnach zu bejahen.