7 wurde somit zu Recht bejaht. Gleiches gilt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung. Dass die Vorinstanz diesen bejaht hat, obschon er von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag nicht subsumiert wurde (vgl. Ziff. 3 des Haftantrags), schadet nicht, da die relevanten Sachverhaltselemente darin umschrieben wurden (vgl. Ziff. 1 des Haftantrags) und aus den eingereichten Videosequenzen ersichtlich sind.