Zu berücksichtigen, ist schliesslich, dass F.________ zweimal massiv mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug, was für eine über eine reine Notwehrhandlung hinausgehende, heftige Gewaltanwendung des Kampfsport betreibenden Beschwerdeführers spricht. Nach dem Gesagten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung im Bahnhof, namentlich jenes im Bereich der Perrons, einzig und allein der Abwehr diente bzw. er lediglich schlichtend eingegriffen hatte. Der dringende Tatverdacht des Raufhandles