vgl. dazu auch bereits die Schilderungen im Haftantrag). Gegen eine Notwehrhandlung spricht mit der Staatsanwaltschaft ferner, dass der Beschwerdeführer sein mutmasslich hochgradig betrunkenes Gegenüber nicht wirklich ernst genommen zu haben scheint, da er sich ob den vorangehenden hilflosen Schlagversuchen lachend zeigte (vgl. IMG_4119.MOV, ab Minute 00.01 und ab 00.24). Zu berücksichtigen, ist schliesslich, dass F.________ zweimal massiv mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug, was für eine über eine reine Notwehrhandlung hinausgehende, heftige Gewaltanwendung des Kampfsport betreibenden Beschwerdeführers spricht.