Sodann bestehen mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer gegen F.________ ausgeführte Handlung über eine Notwehrreaktion hinausgeht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dabei eher von einem Schlag als von einem Stoss auszugehen, zumal er, wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführt, vor dem Abwehren des eher hilflosen Schlagversuchs bereits eine klassische Boxerhaltung eingenommen hatte und danach rasch zuschlug (IMG_4119.MOV, ab Minute 0.57; IMG_4120.MOV, ab Minute 0.03; vgl. dazu auch bereits die Schilderungen im Haftantrag).