IMG_4120.MOV, ab Minute 00.06). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der auf der Videoaufnahme ersichtliche Schlag stelle eine Notwehrhandlung dar, zumal er grundlos angegriffen worden sei und sich lediglich mit einem Stoss verteidigt habe, stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht vorbehalten ist. Sodann bestehen mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer gegen F.________ ausgeführte Handlung über eine Notwehrreaktion hinausgeht.