__ Effekten gefundene Mobiltelefon hatte. Dass die Staatsanwaltschaft auf der ersten Videosequenz ein Ablenkungs- und Täuschungsmanöver erblicken will und interpretiert, dass F.________ die beiden verfolgte, weil sie sein Mobiltelefon entwendet haben sollen, reicht für einen dringenden Tatverdacht des Diebstahls ebenfalls nicht aus. 6.3.2 Demgegenüber ist der dringende Tatverdacht des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ zu bejahen. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ergibt sich dieser aus den mit dem Haftantrag