delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2025, S. 5 Z. 155-158 [inkl. Vorhalt]; vgl. auch die Hafteröffnungseinvernahme vom 19. September 2025, S. 4 Z. 92-101), begründen diese Umstände keinen dringenden Tatverdacht des Diebstahls gegenüber dem Beschwerdeführer. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht denn auch nicht hervor, welche Farbe das in F.________ Effekten gefundene Mobiltelefon hatte.