Der dringende Tatverdacht des Diebstahls lässt sich entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz auch nicht anhand der Aussagen des Beschwerdeführers begründen. So gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuerst angegeben hatte, beim weitergegebenen Gegenstand handle es sich um E.________ Mobiltelefon. Erst danach, beim Betrachten des Videos, gab er spontan an, F.________ habe gedacht, er verkaufe Haschisch und man könne auf dem Video nicht sehen, ob er ein Handy oder Haschisch weitergegeben habe (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2025, S. 5 Z. 155-169 [inkl. Vorhalten und Verbal]).