Obwohl der ebenfalls des Raufhandels beschuldigte F.________ angibt, sich nicht mehr an die Auseinandersetzung erinnern zu können (delegierte Einvernahme von F.________ als beschuldigte Person vom 18. September 2025, S. 4 Z. 137-163), ist mit der Verteidigung zu beachten, dass er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, der Beschwerdeführer und/oder E.________ hätten ihm sein Mobiltelefon gestohlen. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls lässt sich entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz auch nicht anhand der Aussagen des Beschwerdeführers begründen.