er besitze nur ein Mobiltelefon (delegierte Einvernahme von F.________ als beschuldigte Person vom 18. September 2025, S. 5 Z. 203-211). Seinen Aussagen folgend müsste F.________ das angeblich entwendete Mobiltelefon also auf irgendeine Art und Weise zurückerhalten haben. Dass der Beschwerdeführer oder E.________ das Gerät zurückgegeben hätte, ist auf der zweiten (und dritten) Videoaufnahme nicht zu sehen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass einer der beiden ein Mobiltelefon weggeworfen hätte (Videosequenzen IMG_4119.MOV und IMG_4120.MOV).