5 Rücken einen Gegenstand, mutmasslich ein Mobiltelefon, übergeben hat (Videosequenz IMG_4118.MOV, ab Minute 01.25). Nicht ersichtlich ist dagegen, dass und wie der Beschwerdeführer F.________ das Mobiltelefon entwendet haben soll. Mit der Verteidigung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Polizei in den Effekten von F.________ ein Mobiltelefon gefunden hat und dieser angibt, es handle sich um seines; er besitze nur ein Mobiltelefon (delegierte Einvernahme von F.________ als beschuldigte Person vom 18. September 2025, S. 5 Z. 203-211).