Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls ein dringender Tatverdacht vorliegt. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft aus der Aufnahme der Videoüberwachung im Bereich des Foodcourts des Bahnhofs H.________ (Ort) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer E.________ hinter seinem