Der dringende Tatverdacht auf Diebstahl ergebe sich neben gewissen Aufnahmen der Überwachungskamera aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das fragliche Mobiltelefon. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Vorwürfe des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung hätte bejahen dürfen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls ein dringender Tatverdacht vorliegt.