_ beteiligt gewesen zu sein. Das urteilende Gericht werde zu beurteilen haben, ob bezüglich des Vorgehens des Beschwerdeführers (teilweise) von Notwehrhandlungen auszugehen sei. Derzeit sei davon auszugehen, dass insbesondere der von der Staatsanwaltschaft beschriebene Schlag, den der Beschwerdeführer F.________ verpasst habe, deutlich stärker erscheine, als dies für eine mögliche Notwehrhandlung notwendig gewesen sein dürfte. Der dringende Tatverdacht auf Diebstahl ergebe sich neben gewissen Aufnahmen der Überwachungskamera aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das fragliche Mobiltelefon.