1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung und des Diebstahls, letztere beide zum Nachteil von F.________ begangen, bestehe. Mit der Staatsanwaltschaft ergebe sich dieser insbesondere aus den Aufnahmen der Videoüberwachungen im Bahnhof H.________ (Ort). Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, an der Konfrontation mit F.________ beteiligt gewesen zu sein.