1 des Haftantrags) als wahrscheinlicher erachtete. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers drängte sich somit nicht auf. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. 6.3). Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt haben soll, erhellt nicht.