Dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers in paraphrasierter Form wiedergegeben hat, zeigt sodann, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Anhand der daraufhin vorgenommenen Beurteilung des dringenden Tatverdachts wird deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die ihm vorgelegten Beweismittel, konkret die Aufnahmen der Videoüberwachung und die Aussagen des Beschwerdeführers, diametral anders würdigte als die Verteidigung und den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt (siehe dazu E. 4.1 bzw. Ziff. 1 des Haftantrags) als wahrscheinlicher erachtete.