237 Abs. 1 StPO). 3.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe des Raufhandels (Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.