Am 26. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 29. September 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten KZM 25 1969 ein. Mit Verfügung vom 30. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis.