Am 19. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Entscheid KZM 25 1969 vom 20. September 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zweimonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. November 2025 an. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: