Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raufhandels, versuchter schwerer Körper- verletzung, Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. September 2025 (KZM 25 1969) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 25 31256) wegen Raufhandels, versuchter schwerer Körperverletzung und Diebstahls. Am 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am 19. September 2025 be- antragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Entscheid KZM 25 1969 vom 20. September 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zweimonatige Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. November 2025 an. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Septem- ber 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2025 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheiddispositivs des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2025 aufzuheben und es sei eine Untersuchungshaft von einem Monat anzuordnen. 3. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Wahrung seiner Interessen zuzusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST Am 26. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 29. September 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten KZM 25 1969 ein. Mit Verfügung vom 30. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Tags darauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf Schlussbemerkungen verzichtet werde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens 2 oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwürfe des Raufhandels (Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Gemäss Haftantrag vom 19. September 2025 (nachfolgend: Haftantrag) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Raufhandel, versuchte schwere Körper- verletzung und Diebstahl vor. Konkret habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem marokkanischen Zimmergenossen in D.________ (Ortschaft), E.________, dem schwer angetrunkenen F.________ dessen Mobiltelefon entwendet, indem sie ihn in ein Gespräch verwickelt, ihn umfangen und ihm auf seine Fragen ihre Jacken offen gezeigt hätten, um ihn abzulenken. Alsdann habe der Beschwerdeführer sei- nem Mittäter das Mobiltelefon von F.________ von diesem unbemerkt hinter dem Rücken übergeben. Dabei sei es E.________ aus der Hand gefallen, worauf er es gleich wieder behändigt und sich hinten in den Hosenbund gesteckt habe. F.________ habe nicht lockergelassen und die beiden in Richtung Perron verfolgt. Unterwegs sei es zwischen F.________ und E.________ zu einem Schlagabtausch gekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, seinen Begleiter von F.________ wegzuziehen und weiter in Richtung der Perrons zu kommen. Auf Höhe der Perrons seien F.________ und E.________ erneut handgreiflich aneinandergeraten. F.________ habe sich nunmehr auch dem Beschwerdeführer zugewandt und ver- sucht, diesen ebenfalls zu schlagen. Diesen Schlag habe der Beschwerdeführer ge- konnt mit seiner linken Hand abgewandt und F.________ mit seiner rechten Faust direkt gegen den Kopf geschlagen, sodass dieser hinterrücks auf den Rücken gefal- len und zweimal massiv mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sei. F.________ habe sich rund zwanzig Stunden nach dem Vorfall an praktisch nichts mehr erinnern kön- nen, womit sein Zustand am 17. September 2025 klar belegt sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung und des Diebstahls. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unter- suchungsgrundsatzes. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, wie er in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei, in der angefochtenen Verfügung zwar paraphrasiert. In der Folge habe sich das Zwangsmassnahmengericht jedoch weder bezüglich des dring- 3 enden Tatverdachts des Diebstahls noch des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und entlastende entscheidrelevante Umstände ohne nähere Begründung ausser Acht gelassen. 5.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ih- ren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnis- mässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, Urteile des Bundesgerichts 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.2). Die Begrün- dung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des an- gefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 E. 4.2 vom 11. April 2024 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis). 5.3 Der vorinstanzliche Entscheid genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanfor- derungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangs- massnahmengericht hat leiten lassen, als es den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bejaht hat (vgl. E. 6.2). Dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers in paraphrasierter Form wiedergegeben hat, zeigt sodann, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Anhand der daraufhin vorgenommenen Beurteilung des dringenden Tatverdachts wird deutlich, dass das Zwangsmassnah- mengericht die ihm vorgelegten Beweismittel, konkret die Aufnahmen der Videoü- berwachung und die Aussagen des Beschwerdeführers, diametral anders würdigte als die Verteidigung und den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt (siehe dazu E. 4.1 bzw. Ziff. 1 des Haftantrags) als wahrscheinlicher erachtete. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers drängte sich somit nicht auf. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begrün- dungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. 6.3). Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt haben soll, erhellt nicht. 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 4 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung und des Diebstahls, letz- tere beide zum Nachteil von F.________ begangen, bestehe. Mit der Staatsanwalt- schaft ergebe sich dieser insbesondere aus den Aufnahmen der Videoüberwachun- gen im Bahnhof H.________ (Ort). Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, an der Konfrontation mit F.________ beteiligt gewesen zu sein. Das urteilende Gericht werde zu beurteilen haben, ob bezüglich des Vorgehens des Beschwerdeführers (teilweise) von Notwehrhandlungen auszugehen sei. Derzeit sei davon auszugehen, dass insbesondere der von der Staatsanwaltschaft beschriebene Schlag, den der Beschwerdeführer F.________ verpasst habe, deutlich stärker erscheine, als dies für eine mögliche Notwehrhandlung notwendig gewesen sein dürfte. Der dringende Tatverdacht auf Diebstahl ergebe sich neben gewissen Aufnahmen der Überwa- chungskamera aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das fragliche Mobiltelefon. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Vorwürfe des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung hätte bejahen dürfen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Dieb- stahls ein dringender Tatverdacht vorliegt. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft aus der Aufnahme der Videoüberwachung im Bereich des Foodcourts des Bahnhofs H.________ (Ort) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer E.________ hinter seinem 5 Rücken einen Gegenstand, mutmasslich ein Mobiltelefon, übergeben hat (Videose- quenz IMG_4118.MOV, ab Minute 01.25). Nicht ersichtlich ist dagegen, dass und wie der Beschwerdeführer F.________ das Mobiltelefon entwendet haben soll. Mit der Verteidigung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Polizei in den Effekten von F.________ ein Mobiltelefon gefunden hat und dieser angibt, es handle sich um sei- nes; er besitze nur ein Mobiltelefon (delegierte Einvernahme von F.________ als beschuldigte Person vom 18. September 2025, S. 5 Z. 203-211). Seinen Aussagen folgend müsste F.________ das angeblich entwendete Mobiltelefon also auf irgend- eine Art und Weise zurückerhalten haben. Dass der Beschwerdeführer oder E.________ das Gerät zurückgegeben hätte, ist auf der zweiten (und dritten) Vi- deoaufnahme nicht zu sehen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass einer der beiden ein Mobiltelefon weggeworfen hätte (Videosequenzen IMG_4119.MOV und IMG_4120.MOV). Zu sehen ist lediglich, dass F.________, nachdem er auf Höhe des taktilen Blindenleitsystems erneut zu Boden gegangen war, aufstand und drei- mal etwas vom Boden aufhob (Videosequenz IMG_4119.MOV, ab Minute 01.04). Dass er ein Mobiltelefon aufgehoben hätte, ist entgegen den oberinstanzlichen Vor- bringen der Staatsanwaltschaft nicht offensichtlich – im Gegenteil. Obwohl der eben- falls des Raufhandels beschuldigte F.________ angibt, sich nicht mehr an die Aus- einandersetzung erinnern zu können (delegierte Einvernahme von F.________ als beschuldigte Person vom 18. September 2025, S. 4 Z. 137-163), ist mit der Vertei- digung zu beachten, dass er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, der Beschwerde- führer und/oder E.________ hätten ihm sein Mobiltelefon gestohlen. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls lässt sich entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz auch nicht anhand der Aussagen des Beschwerdeführers begrün- den. So gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuerst angegeben hatte, beim weitergegebenen Gegenstand handle es sich um E.________ Mobiltelefon. Erst danach, beim Betrachten des Videos, gab er spontan an, F.________ habe ge- dacht, er verkaufe Haschisch und man könne auf dem Video nicht sehen, ob er ein Handy oder Haschisch weitergegeben habe (delegierte Einvernahme des Beschwer- deführers vom 18. September 2025, S. 5 Z. 155-169 [inkl. Vorhalten und Verbal]). Auch wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer E.________ dessen lilafarbenes Handy ausgerechnet in diesem Moment zurückgegeben haben soll und er später trotzdem noch ein lilafarbenes Mobiltelefon in der Hand gehalten hat (IMG_4119.MOV, ab Minute 00.21; delegierte Einvernahme des Beschwerde- führers vom 18. September 2025, S. 5 Z. 155-158 [inkl. Vorhalt]; vgl. auch die Haf- teröffnungseinvernahme vom 19. September 2025, S. 4 Z. 92-101), begründen diese Umstände keinen dringenden Tatverdacht des Diebstahls gegenüber dem Be- schwerdeführer. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht denn auch nicht hervor, welche Farbe das in F.________ Effekten gefundene Mobiltelefon hatte. Dass die Staatsanwaltschaft auf der ersten Videosequenz ein Ablenkungs- und Täu- schungsmanöver erblicken will und interpretiert, dass F.________ die beiden ver- folgte, weil sie sein Mobiltelefon entwendet haben sollen, reicht für einen dringenden Tatverdacht des Diebstahls ebenfalls nicht aus. 6.3.2 Demgegenüber ist der dringende Tatverdacht des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ zu bejahen. Mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft ergibt sich dieser aus den mit dem Haftantrag 6 eingereichten Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Bahnhof Bern. Un- bestritten ist, dass F.________ nach der Situation im Bereich des Foodcourts nicht lockerliess und dem Beschwerdeführer und E.________ in Richtung der Perrons nachging. Aus der mittleren Videosequenz (IMG_4119.MOV) ist ersichtlich, dass F.________ zunächst E.________ zu schlagen versuchte, worauf der Beschwerde- führer ihn mit einer Aludose bewarf (IMG_4119.MOV, ab Minute 00.04). Danach spielte sich die tätliche Auseinandersetzung vornehmlich zwischen F.________ und E.________ ab. Zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer E.________ zweimal von F.________ weg, weiter in Richtung der Perrons zog (IMG_4119.MOV, ab Minute 00.08). Nachdem der Beschwerdeführer E.________ beim zweiten Mal mit einer ruckartigen Bewegung an der fast gänzlich ausgezogenen Jacke weggezogen hatte, bewegten sich beide von F.________ weg (IMG_4119.MOV, ab Minute 00.47). F.________ eilte ihnen nach und wandte sich zunächst erneut gegen E.________ und alsdann auch gegen den Beschwerdeführer (IMG_4119.MOV, ab Minute 0.54; IMG_4120.MOV, ab Minute 00.00). Als F.________ zum Schlag gegen den Be- schwerdeführer ausholte, wehrte er diesen mit der linken Hand ab und versetzte F.________ mit rechts einen Schlag, der F.________ zu Boden gehen liess (IMG_4119.MOV, ab Minute 00.57; IMG_4120.MOV, ab Minute 00.03). Bevor sich der Beschwerdeführer und E.________ endgültig entfernten, packt Letzterer den am Boden liegenden F.________ an den Haaren und verpasst ihm drei Fusstritte im Bereich des Kopfes (IMG_4119.MOV, ab Minute 01.00; IMG_4120.MOV, ab Minute 00.06). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der auf der Videoaufnahme ersichtli- che Schlag stelle eine Notwehrhandlung dar, zumal er grundlos angegriffen worden sei und sich lediglich mit einem Stoss verteidigt habe, stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Sachge- richt vorbehalten ist. Sodann bestehen mit der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerde- führer gegen F.________ ausgeführte Handlung über eine Notwehrreaktion hinaus- geht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dabei eher von einem Schlag als von einem Stoss auszugehen, zumal er, wie die Staatsanwaltschaft obe- rinstanzlich zutreffend ausführt, vor dem Abwehren des eher hilflosen Schlagver- suchs bereits eine klassische Boxerhaltung eingenommen hatte und danach rasch zuschlug (IMG_4119.MOV, ab Minute 0.57; IMG_4120.MOV, ab Minute 0.03; vgl. dazu auch bereits die Schilderungen im Haftantrag). Gegen eine Notwehrhandlung spricht mit der Staatsanwaltschaft ferner, dass der Beschwerdeführer sein mutmass- lich hochgradig betrunkenes Gegenüber nicht wirklich ernst genommen zu haben scheint, da er sich ob den vorangehenden hilflosen Schlagversuchen lachend zeigte (vgl. IMG_4119.MOV, ab Minute 00.01 und ab 00.24). Zu berücksichtigen, ist schliesslich, dass F.________ zweimal massiv mit dem Kopf auf dem Boden auf- schlug, was für eine über eine reine Notwehrhandlung hinausgehende, heftige Ge- waltanwendung des Kampfsport betreibenden Beschwerdeführers spricht. Nach dem Gesagten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung im Bahnhof, na- mentlich jenes im Bereich der Perrons, einzig und allein der Abwehr diente bzw. er lediglich schlichtend eingegriffen hatte. Der dringende Tatverdacht des Raufhandles 7 wurde somit zu Recht bejaht. Gleiches gilt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung. Dass die Vorinstanz diesen bejaht hat, obschon er von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag nicht subsumiert wurde (vgl. Ziff. 3 des Haftantrags), schadet nicht, da die relevanten Sachverhaltselemente darin umschrieben wurden (vgl. Ziff. 1 des Haftantrags) und aus den eingereichten Vide- osequenzen ersichtlich sind. Schliesslich muss der Verteidigung bewusst gewesen sein, dass dem Beschwerdeführer (auch) eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, hatte sie sich in der vorinstanzlichen Stellungnahme doch dazu geäussert. 6.4 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist demnach zu bejahen. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 8 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den besonderen Haftgrund im ange- fochtenen Entscheid wie folgt: Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Aussagen reiste er erst vor rund zwei Monaten in die Schweiz ein. Die Ernsthaftigkeit des vom Beschuldigten geltend gemachten Asyl- verfahrens in der Schweiz ist angesichts der in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Erklärung, in I.________ einen Diebstahl begangen zu haben, deutlich in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte verfügt hier weder über einen etablierten Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle oder vertiefte soziale Bindungen. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Vor dem Hintergrund dieser Lebenssituation des Beschuldigten ist die Fluchtgefahr als gegeben einzustufen. Sie erweist sich zudem als ausgeprägt. 7.3 Auch oberinstanzlich bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Entsprechend erfolgt diesbezüglich nur eine summarische Prüfung. 7.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit der Vorinstanz liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht die konkrete Ge- fahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. An- gesichts der Gesamtumstände muss von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausge- gangen werden. 7.5 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2025 festgenommen. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde er für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe des Raufhandels und der versuch- ten schweren Körperverletzung droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich 9 des Strafmasses noch keine Überhaft. So wird die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Raufhandel wird gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht mög- lich. Soweit geltend gemacht wird, die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen rechtfertigten die für die Dauer von zwei Monaten angeordnete Untersuchungshaft nicht, da die Kantonspolizei Bern die geplanten Einvernahmen am 1. und 13. Oktober 2025 durchführen wolle und die Edition der weiteren Strafakten innert weniger Tage erfolgen könne, gilt es zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren mit den geplan- ten Einvernahmen noch nicht abgeschlossen ist. Mit Blick auf den noch bevorste- henden Abschluss der Untersuchung inkl. dem Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO und die Anklageerhebung erweist sich die angeordnete Haftdauer ohne Wei- teres als angemessen. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsa- chen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden kön- nen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf Schlussbemerkungen vom 1. Oktober 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11