2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)