5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.