Schliesslich erscheint es auch als angemessen, dass der die Notrufe des Beschwerdeführers 1 entgegennehmende Disponent der Kantonspolizei davon absah, eine weitere Patrouille vor Ort zu schicken, da bereits eine solche vor Ort war und es offensichtlich keinen Grund gab, weitere Mittel einzusetzen. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 stand es denn auch frei, sich über die Vorgehensweise der Polizisten zu beschweren resp. wie sie es getan haben, gegen diese Strafanzeige einzureichen.