Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 haben sie mithin bei Reise in der Schweiz, welche keine Einreise oder Durchreise darstellen, keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Reise. Schliesslich erscheint es auch als angemessen, dass der die Notrufe des Beschwerdeführers 1 entgegennehmende Disponent der Kantonspolizei davon absah, eine weitere Patrouille vor Ort zu schicken, da bereits eine solche vor Ort war und es offensichtlich keinen Grund gab, weitere Mittel einzusetzen.