Ersatzfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste). Gleichermassen ist es rechtens, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des ihnen von den Kontrolleuren in Rechnung gestellten Betrags auf den zivilrechtlichen Rechtsmittelweg verwiesen hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 PBG). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass vorliegend offensichtlich auch keine Normen des humanitären Völkerrechts verletzt worden sind.