Wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerde abermals geltend machen, sie hätten über ein gültiges Ticket verfügt, wird auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 3 f.) verwiesen. Es trifft offensichtlich gerade nicht zu, dass sie zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle über einen gültigen Fahrschein verfügt haben (vgl. auch S. 6 des Berichtsrapport des Kantonspolizei Bern vom 13. November 2024, wonach der Beschwerdeführer 1 bereits am 21. November 2023 wegen einer nicht bezahlten Busse resp. Ersatzfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste).