Angesichts der überzeugenden Schilderungen in den polizeilichen Wahrnehmungsberichten vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Fahrkartenkontrolle wütend waren und sich renitent bzw. teilweise aggressiv verhalten haben. Die Ausführungen in den Wahrnehmungsberichten erscheinen entgegen der Auffassung in der Beschwerde durchaus als glaubhaft. Allein der Umstand, dass diese erst rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis verfasst worden sind, lässt diese nicht ohne Weiteres als nicht mehr hinreichend präzise erscheinen.