Dass sich die Polizisten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegenüber ironisch und erniedrigend verhalten und über sie gelacht haben sollen, überzeugt demgegenüber wenig und stellt eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 dar. Angesichts der überzeugenden Schilderungen in den polizeilichen Wahrnehmungsberichten vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Fahrkartenkontrolle wütend waren und sich renitent bzw. teilweise aggressiv verhalten haben.