Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten den Kontrolleuren die Ausweisdokumente des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 weitergegeben haben, bedurften diese doch deren Personalien zur Ausstellung des Zuschlags und Fahrscheins wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung [PBG; SR 745.1], wonach die Reisenden, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen). Weiter geht aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten F.________ vom 4. Dezember 2024 (S. 2) hervor, dass dieser entgegen der Schilderung in der Beschwerde of-