4. Dezember 2024 (S. 2) offenbar zunächst nicht ausweisen wollten, erwies sich der Hinweis, dass sie auf den Polizeiposten zur Identitätsfeststellung gebracht werden können, korrekt. Hierbei handelt es sich nicht um eine polizeiliche Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO resp. eine Inhaftierung gemäss Art. 220 ff. StPO. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden entgegen ihrer Meinung auch nicht von den Kontrolleuren der H.________ (Busunternehmung) «inhaftiert» oder unzulässigerweise festgehalten.