BSG 551.1]; vgl. ebenso Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei eine Person anhalten und deren Identität feststellen kann und die angehaltene Person auf Verlangen ihre Personalien angeben und mitgeführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen muss; vgl. ferner Art. 215 Abs. 1 Bst. a StPO). Zumal sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gemäss den Wahrnehmungsberichten der Polizisten E.________ und F.________ vom 27. November 2024 (S. 2) resp. 4. Dezember 2024 (S. 2) offenbar zunächst nicht ausweisen wollten, erwies sich der Hinweis, dass sie auf den Polizeiposten zur Identitätsfeststellung gebracht werden können, korrekt.