Es bleibt damit bei einer blossen, wenig glaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Tätlichkeit oder ein anderweitiges Körperverletzungsdelikt liegen damit nicht vor, wie es die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat. Soweit in der Beschwerde abermals eine «illegale Inhaftierung» gerügt wird, hat der Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei Bern bereits in seinem Schreiben vom 28. Mai 2024 (S. 2) dem Beschwerdeführer 1 korrekt erläutert, dass eine angehaltene Person auf eine Polizeiwache zur Feststellung ihrer Identität gebracht werden kann (vgl. Art. 74 Abs. 2 des bernischen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1];