vom 4. Dezember 2024). Videoaufnahmen, welche das vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Szenario belegten, wurden indes bis heute nicht eingereicht, obwohl dies dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 offen gestanden wäre. Es bleibt damit bei einer blossen, wenig glaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Tätlichkeit oder ein anderweitiges Körperverletzungsdelikt liegen damit nicht vor, wie es die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat.